Satzung

 

Vereinssatzung 

TSV Egweil e. V. 

 

§ 1    Name, Sitz und Zweck des Vereins                 

 

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Egweil (TSV)“ und hat seinen Sitz in 85116 Egweil, Landkreis Eichstätt. 

 

Zweck des Vereins ist das Turn- und Sportwesen zu fördern, den Geist und den Körper zu kräftigen und gute Sitten zu pflegen. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist in das Vereinsregister in Ingolstadt eingetragen. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind: 

a)      Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, 

b)      Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie                               der Turn- und Sportgeräte, 

c)      Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen,    Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen, Festlichkeiten usw. 

d)      Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, 

e)      Zugehörigkeit zum Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) 

§ 2    Mitgliedschaft 

 

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. 

Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern. 

Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Kinder und Jugendliche aller Altersklassen können aufgenommen werden, wenn ein Mitglied die Bürgschaft übernimmt. 

 

Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehört haben, werden auf Antrag durch den Vereinsausschuss geehrt. (Ehrenordnung). 

 

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag durch die Hauptversammlung ernannt. Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglied soll nur werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein oder das Sportwesen erworben hat. 

 

§ 3    Einnahmen, Ausgaben und Verwaltung 

 

Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Monatsbeiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, den Abgaben und Leistungen der Abteilungen, evtl. Mieten oder Pachten, freiwilligen Spenden und dergleichen. 

 

Zu Willenserklärungen, die den Verein in der Höhe von bis zu 10 000,-- EUR belasten, ist die Zustimmung des Vorstandes, bei Beträgen über 10 000,-- EUR die Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich. 

 

Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der GVO vom 24.12.1953 I S. 1592. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“ Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Ausgaben und etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. 

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. 

Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten. 

 

Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand und dem Vereinsausschuss. 

 

Den Vorstand bilden:  

Der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der 1. Kassenwart und der 1. Technische Leiter. Letzterer ist in technischer Hinsicht für sämtliche Abteilungen zuständig. Auch die Ehrenvorsitzenden gehören dem Vorstand an. 

 

Den Vereinsausschuss bilden:  

Der Vorstand, der 2. Schriftführer, der 2. Kassenwart, der 2. Technische Leiter, die Abteilungsleiter, der Zeug- und Platzwart und 2 Revisoren. 

  

Der 1. Vorsitzende (bei Verhinderung der 2. Vorsitzende) hat das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen, die Pflicht, die Sitzungen zu überwachen und die Tagesordnung für die Versammlungen festzusetzen. 

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.  

Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. 

 

Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist. 

 

Der Vereinsausschuss hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzungen und der Geschäfts-, Haus- und Platzordnungen Sorge zu tragen. Der Vereinsausschuss kann selbständig persönliche Angelegenheiten, sowie Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Vereinsangehörigen zur Erledigung bringen. Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen.  

Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. 

 

Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes wählt der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt. 

 

Der Vereinsausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung. 

(51 % der Ausschussmitglieder erforderlich) 

 

Diese Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. 

 

Der Vereinsausschuss kann 

a)  alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen könnte, der Vereinsversammlung unterbreiten, 

b) jederzeit die Einberufung einer Haupt- oder einer anderen Versammlung beschließen. 

 

Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bedacht werden. 

 

§ 4    Eintritt, Austritt, Ausschluss 

 

Der Antrag der Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsausschuss. 

 

Die Austrittserklärung hat schriftlich spätestens 1 Monat zum Kalenderjahresende zu erfolgen. Mit dem Eintreffen derselben endigen, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen über die Beiträge, die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft. 

 

Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vereinsausschuss vornehmen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung 3 Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge im Rückstand geblieben oder fälligen Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit nicht nachgekommen sind. 

 

Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen. 

 

Der Ausschluss erfolgt: 

a) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung 

b) bei unehrenhaftem Betragen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 

c)  in leichteren Fällen kann zeitlicher Ausschluss erfolgen. 

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in erster Linie der Vereinsausschuss. 

Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen - gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses an - das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. 

Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen bei beiden Instanzen nur mit Stimmzettel in geheimer Abstimmung. 

 

Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und bei Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss auch in der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. 

 

§ 5    Rechte, Pflichten, Beiträge der Mitglieder 

 

Jedes Mitglied hat das Recht 

a) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und besitzt beratende und beschließende Stimme, 

b)  die Vereinseinrichtungen im Rahmen des Möglichen, unter Wahrung der Rechte anderer Mitglieder und unter Beachtung der erforderlichen, schonenden Sorgfalt zu benutzen. 

 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. vorgestreckten Barbeträge oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurückerhalten. 

 

Wählbar in den Vereinsausschuss sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 

 

Als 1. und 2. Vorsitzender kann nur gewählt werden, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat. 

Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen mit Genehmigung der Mitgliederversammlung gebildet werden. Ihre Satzungen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. 

 

Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in der Hauptversammlung durch Stimmenmehrheit erfolgen.  

 

Jedes Mitglied hat die Pflicht, 

a) dem Zwecke des Vereins nach Kräften zu dienen 

b) die ihm ggf. übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen 

c) die Zahlung des von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages fristgerecht zu leisten.  

 

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 

 

Für Jugendliche, Zivil- und Kriegsversehrte und Rentner (ab Beginn des Kalenderjahres in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden) ermäßigen sich die Beiträge um die Hälfte. 

 

Die Monats- bzw. Jahresbeiträge können in jeder Hauptversammlung geändert und somit dem Lebensstandard der Mitglieder angepasst werden. 

 

Der Vereinsausschuss kann in Ausnahmefällen und auf Antrag eine Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung gewähren. 

 

  

§ 6    Versammlungen und Geschäftsjahr 

 

 Als satzungsgemäße Versammlungen gelten: 

1. eine ordentliche Hauptversammlung (Mitglieder-Jahresversammlung) 

2. außerordentliche Mitgliederversammlungen 

3. Mitglieder-Monatsversammlungen 

 

Die ordentliche Hauptversammlung findet jeweils möglichst im Monat Januar statt. Das Vereinsjahr schließt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung.  

 

Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Hauptversammlung schriftlich in die Tagesordnung aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung (Benennung der betreffenden Paragraphen) geändert werden sollen. 

 

Anträge zur Hauptversammlung und zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen 6 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit               2/3-Mehrheit beschließt. 

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vereinsausschusses statt oder wenn ein 1/5 der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und des Zweckes dies beantragt. 

 

Ort und Zeit der Hauptversammlung sind durch Einladung in Textform und Anschlag im Vereinslokal und durch Ortsanschlag mindestens   5 Tage vorher bekannt zu geben. Mitgliederversammlungen sollen jeden Monat stattfinden. Sie sind mindestens 3 Tage vorher durch Anschlag bekannt zu geben. 

Die Beschlüsse und Wahlen der ordentlichen Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 

 

Bei der Beschlussfassung in jeder Vereinsversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 

 

Zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen sowie Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 

 

In der ordentlichen Hauptversammlung ist unter anderem 

a) vom Vereinsausschuss über die Tätigkeit des Vereins im verflossenen Jahr zu berichten, Rechnung zu legen, 

b) Neuwahl oder Wiederwahl des Vereinsausschusses vorzunehmen. Zur Gültigkeit bei der Wahl des 1. Vorsitzenden muss der Gewählte mindestens die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen. 

Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten. 

Der Vereinsausschuss wird für 2 Jahre gewählt und bleibt über die Wahlperiode bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.  

c) über den Voranschlag für das nächste Vereinsjahr hinsichtlich der Höhe des Vereinsbeitrages Beschluss zu fassen.  

d) in Abteilungsversammlungen beschlossene Abteilungsbeiträge mit Mehrheit zu bestätigen. 

 

Nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung während des Vereinsjahres können erledigt werden: 

a) Ersatzwahlen für den Vereinsausschuss während des Vereinsjahres, 

b) Auflösung des Vereins  

c) Auflösung einer Vereinsabteilung. 

 

Über die vorstehenden (a bis c) aufgeführten Gegenstände kann auf Antrag jeden Vereinsmitgliedes Beschluss gefasst werden. 

 

Die Mitgliederversammlungen dienen:  

1. zur Beschlussfassung über Ausgaben 

2. zur Besprechung von Vereinsangelegenheiten 

3. zur Erledigung von Berufungen gegen Vereinsausschussbeschlüsse usw.  

 

§ 7    Auflösung 

Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins einschließlich aller Abteilungen. 

Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein. 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3-Mehrheit notwendig. 

 

Kommt eine Beschlussfassung nicht zu Stande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. 

Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung einen oder mehrere Liquididatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquididatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt. 

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen. 

 

Das nach Auflösung oder Abwicklung der Vereinsverhältnisse, bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, verbleibende Aktiv-Vermögen fällt der Gemeinde Egweil mit folgender Maßgabe zu: 

Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. 

Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen vor Ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. 

 

§ 8 Vergütung für die Vereinstätigkeit 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich        ausgeübt. 

  1. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen bzw. Übungsleiterfreibeträgen begünstigt werden (nach § 3 Nr. 26 a EStG). 

  1. Die Entscheidung darüber trifft der Vereinsausschuss per Beschluss. 

  1. Für die Zahlung der Ehrenamtspauschale ist jeweils die Haushaltslage des Vereins maßgebend. 

  1. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten, welche von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. 
     
     

§ 9    Schlussbestimmungen 

 

Sie Satzung tritt nach Genehmigung durch den Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) (bei eingetragenen Vereinen mit der Eintragung in das Vereinsregister) in Kraft.  

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitglieder-Jahreshauptversammlung vom 2.10.2021 in Egweil geändert und angenommen.